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Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Lauda- Königshofen gehört kraft Amtes zum Stiftungsrat.

Aktuell besteht der Stiftungsrat aus folgenden Mitgliedern:

  • Frau Dr. med. Cornelia Müller-Reiter (Vorsitzende)
  • Herr Jürgen Schmitt (stellv. Vorsitzender)
  • Herr Dr. Lukas Braun (in seiner Eigenschaft als amtierender Bürgermeister)
  • Herr Wolfgang Albert
  • Herr Herbert Bethäuser
  • Herr Piers Schulz
  • Frau Susanne Stoof


Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates wurden von den Gründungsstiftern bestellt. Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wiederwahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln, wobei das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.


Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch

  • Ablauf der Amtszeit des Mitglieds.
  • Abberufung durch den Stiftungsrat, eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde.
  • Tod des Mitglieds.
  • Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.

Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

FÖRDERANTRAG

Um eine Förderung zu beantragen, können Sie dieses Formular downloaden.

Aufgaben des Stiftungsrates

er Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
  • Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  • Wahl und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder.
  • Genehmigung von Geschäften des Vorstands, die die Stiftung über einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag hinaus verpflichten.
  • Festsetzung eines Vergütungsrahmens für Mitglieder des Vorstands und für Dritte, die für die Stiftung tätig sind.
  • Unterstützung des Vorstands bei der Aufgabe, weitere Zustifter für die Bürgerstiftung zu gewinnen und die Ziele und Aktivitäten der Stiftung in der Öffentlichkeit darzulegen und zu vertreten.
  • Unterbreitung von Projektvorschlägen zur Erfüllung des Stiftungszwecks und Mitwirkung bei deren Verwirklichung.

Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

Organisation des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.

Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

Die/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/er verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermächtigt.

Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden.

Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder, durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirkt.

Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch imWege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per EMail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.