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Vorstand

Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

Vorstandsvorsitzender

Jürgen Besserer

Tel. 0 93 43 / 14 44
Wohnort: Lauda

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Stellv. Vorstandsvorsitzender

Leo Köhler

Tel. 0 93 43 / 6 20 20
Wohnort: Würzburg

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Vorstand

Petra Jouaux

Tel. 0 93 46 92 24-72
Wohnort: Lauda

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Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt individuell zwischen 3 und 5 Jahren und soll vom Stiftungsrat so für die einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden, dass ein gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder aus dem Vorstandsamt verhindert wird. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch

  • Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
  • Abberufung durch den Stiftungsrat; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde
  • Tod des Mitglieds
  • Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schrifltich gegenüber der Stiftung zu erklären.

Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden, ein anderes Vorstandsmitglied zur/zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.

Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen auch die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den erste/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n. (5) Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.

Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch imWege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Vertretung der Stiftung nach außen

Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

FÖRDERANTRAG

Um eine Förderung zu beantragen, können Sie dieses Formular downloaden.