Satzung der Bürgerstiftung Lauda-Königshofen
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Lauda-Königshofen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lauda-Königshofen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist die Entwicklung, Förderung und Würdigung nachhaltiger und innovativer Ideen und Konzepte in folgenden Bereichen der Stadt Lauda- Königshofen mit allen ihren Ortsteilen:
Bürgerschaftliches Engagement und nachhaltige Entwicklung des Gemeinwesens
Kinder-, Jugend-, Senioren- und Familienförderung
Bildung und Erziehung
Wissenschaft und Forschung
Soziale, gemeinnützige und mildtätige Zwecke
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege
Erholung, Gesundheitspflege und Suchtprävention
Heimatpflege und traditionelles Brauchtum
Kunst, Kultur und Denkmalschutz
Völkerverständigung und Integration
(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen.
b) Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 (1) genannten Zwecke zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks.
e) Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Lauda-Königshofen gehören.
(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen, sofern mit der nichtrechtsfähigen Stiftung ähnliche Stiftungszwecke, wie in § 2 (1) beschrieben, verfolgt werden.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen (§ 58 Nr.5 AO).
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt 102.500 €.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. Sofern der Wille des Zuwendenden nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, entscheidet der Vorstand nach sachgerechtem Ermessen über die Zuordnung.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000,-- € mit seinem/ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden, sofern der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin dies wünscht.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Stifterforum.
(2) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt individuell zwischen 3 und 5 Jahren und soll vom Stiftungsrat so für die einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden, dass ein gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder aus dem Vorstandsamt verhindert wird. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds.
b) Abberufung durch den Stiftungsrat; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde.
d) Tod des Mitglieds.
e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
(3) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden, ein anderes Vorstandsmitglied zur/zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.
(4) Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen auch die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den erste/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(5) Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.
(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(1) Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Falle werden ihnen ihre Auslagen ersetzt.
(2) Die Festsetzung von Vergütungen erfolgt durch den Stiftungsrat.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Lauda-Königshofen gehört kraft Amtes zum Stiftungsrat.
(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter können auch die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates regeln. Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wiederwahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln, wobei das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch
a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds.
b) Abberufung durch den Stiftungsrat, eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde.
d) Tod des Mitglieds.
e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.
(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
c) Wahl und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder.
d) Genehmigung von Geschäften des Vorstands, die die Stiftung über einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag hinaus verpflichten.
e) Festsetzung eines Vergütungsrahmens für Mitglieder des Vorstands und für Dritte, die für die Stiftung tätig sind.
f) Unterstützung des Vorstands bei der Aufgabe, weitere Zustifter für die Bürgerstiftung zu gewinnen und die Ziele und Aktivitäten der Stiftung in der Öffentlichkeit darzulegen und zu vertreten.
g) Unterbreitung von Projektvorschlägen zur Erfüllung des Stiftungszwecks und Mitwirkung bei deren Verwirklichung.
(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.
(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
(4) Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/er verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermächtigt.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden.
(3) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder, durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirkt.
(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(7) Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per EMail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
(2) Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den einzelnen Mitgliedern auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(1) Das Stifterforum besteht aus den Stiftern und Stifterinnen, d. h. aus Personen, die mindestens 500 € gestiftet oder zugestiftet haben.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands zu einer Sitzung einberufen werden.
(5) Das Stifterforum hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Das Stifterforum kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.
(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Lauda-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden- Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.
Lauda-Königshofen, den 24. Januar 2019
FÖRDERANTRAG
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